Das ist neu ab Januar 2023

| Gut zu wissen

Mehrwegangebotspflicht ist in Kraft getreten.

Seit Jahresbeginn müssen To-Go-Getränke und Speisen bundesweit auch in Mehrwegbehältnissen angeboten werden. Konkret bedeutet das zum Beispiel, dass Restaurants, Cafés, Lieferdienste und Kantinen, aber auch Supermärkte und Tankstellen, eine Mehrwegalternative für Getränke und Speisen zum Mitnehmen anbieten müssen. Dadurch haben Sie als Verbraucher/in künftig eine echte Wahl und können beispielsweise, im Supermarkt an der Salatbar, statt der Einwegverpackung eine Mehrwegalternative kaufen und so aktiv zum Ressourcenschutz beitragen.

Entscheidend dabei ist, dass die Alternative zur Einwegverpackung nicht teurer oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden darf. Lediglich Pfand darf das Unternehmen erheben, solange es sich in einem angemessenen Rahmen bewegt. Eine Rücknahmepflicht besteht nur für Verpackungen, die selbst vom Betrieb in Umlauf gebracht wurden. Unternehmen mit max. 5 Mitarbeiter/innen und max. 80 m² Verkaufsfläche, wie z.B. Imbisse und Kioske, sind davon ausgenommen. Für sie gilt eine Ausnahmeregelung: Sie müssen lediglich auf Anfrage, Speisen und Getränke in selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse füllen.

Also packen Sie Ihren eigenen Behälter ein oder fragen Sie bei der nächsten Bestellung nach einer Mehrwegverpackung. So genießen Sie Ihre Speisen und Getränke unterwegs im nachhaltigen Gewand und können gleichzeitig noch Verpackungsabfall reduzieren und etwas zum Ressourcenschutz beitragen.